Eigenmietwert fällt weg
– was heisst das für Ihr Zuhause?
Die Rahmenbedingungen für Wohneigentum in der Schweiz verändern sich grundlegend.
Die Abschaffung des Eigenmietwertes ist beschlossen – die neue Regelung tritt per 01. Januar 2029 in Kraft.
Bis zum 31. Dezember 2028 können Unterhalts- und Erneuerungskosten für selbstgenutztes Wohneigentum weiterhin steuerlich geltend gemacht werden.
Für Eigentümerinnen und Eigentümer ist jetzt der richtige Zeitpunkt, das Eigenheim gezielt weiterzuentwickeln – sei es zur Steigerung des Wohnkomforts, zur Verbesserung der Energieeffizienz oder mit Blick auf die langfristige Werterhaltung.
Der aktuelle Irankrieg zeigt, wie stark Energiepreise von globalen Märkten beeinflusst werden. Umso wichtiger sind Lösungen, die langfristig mehr Planungssicherheit und mehr Unabhängigkeit bei der Energieversorgung ermöglichen.
Was ändert sich beim Eigenmietwert?
Der Eigenmietwert ist eine fiktive Besteuerung auf selbstgenutztem Wohneigentum: Eigentümerinnen und Eigentümer müssen heute ein hypothetisches Einkommen versteuern, das sie erzielen könnten, wenn sie ihre Immobilie vermieten würden.
Das Schweizer Stimmvolk hat beschlossen, diese Besteuerung abzuschaffen. Die neue Regelung tritt per 01. Januar 2029 in Kraft. Bis dahin gilt weiterhin das heutige Steuerrecht.
Wichtig:
Bis zum 31. Dezember 2028 wird der Eigenmietwert weiterhin besteuert. Gleichzeitig können Unterhalts- und bestimmte Erneuerungskosten noch steuerlich geltend gemacht werden.
Betrifft mich das?
Wenn mehrere Punkte auf Ihre Situation zutreffen, lohnt sich eine kurze Einordnung. Oft lassen sich mehrere Themen sinnvoll miteinander kombinieren.
- Meine Heizung ist älter als 15 Jahre
- Ersatzteile oder Service werden zunehmend schwieriger
- Die Raumluft ist nicht optimal (Feuchtigkeit, Gerüche, Allergien)
- Im Sommer wird es zunehmend heiss im Haus
- Gebäudehülle wurde bereits saniert – die Technik noch nicht
- Interesse an Eigenstrom (z. B. in Kombination mit Wärmepumpe)
- Stromverbrauch steigt (z. B. durch E-Auto oder Homeoffice)
Erneuerung Ihrer Heizungsanlage
Viele bestehende Heizsysteme nähern sich dem Ende ihrer Lebensdauer von 15 bis 20 Jahren.
Heute stehen erneuerbare Heizlösungen zur Verfügung, die Energieverbrauch und Komfort verbessern
Typische Ziele unserer Kund:innen:
• zuverlässiger Betrieb
• planbare Kosten
• zukunftsfähige Lösung
• Reduktion fossiler Energieträger
Welche Lösung passt, klären wir objektbezogen und neutral.
Förderhinweis:
In den Kantonen St. Gallen und Thurgau bestehen Förderprogramme für erneuerbare Heizsysteme. Ob und in welchem Umfang Förderbeiträge möglich sind, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
In vielen Fällen ist wichtig: Das Fördergesuch muss vor Baubeginn eingereicht werden.
Lüftungsanlage modernisieren
Gerade in gut gedämmten oder sanierten Gebäuden gewinnt die Raumluftqualität an Bedeutung.
Eine Modernisierung kann sinnvoll sein bei:
• Feuchtigkeit oder Schimmelrisiko
• anhaltenden Gerüchen
• Allergien oder schlechter Luftqualität
• nach Fenster- oder Dämmmassnahmen
Moderne Lüftungslösungen sorgen für einen kontrollierten Luftaustausch und erhöhen den Wohnkomfort deutlich
Klima-Lösungen – Komfort im Sommer
Die Anzahl Hitzetage nehmen zu. Eigentumsbesitzer: Innen beschäftigen sich mit sommerlichem Wärmekomfort. Nicht jede Situation braucht eine klassische Klimaanlage. Oft gibt es mehrere Lösungsansätze.
Typische Einsatzbereiche:
• Schlafzimmer
• Homeoffice
• Dachgeschosse
• stark sonnenexponierte Räume
Wir prüfen gemeinsam, ob und welche Cooling-Lösung sinnvoll ist.
Solaranlage - sinnvoll im Gesamtsystem
Photovoltaik entfaltet ihr Potenzial besonders dann, wenn der produzierte Strom im eigenen Gebäude genutzt wird – zum Beispiel in Kombination mit einer Wärmepumpe.
Unser Ansatz:
Solar nicht isoliert betrachten, sondern als Teil eines ganzheitlichen Energiekonzepts.
So begleiten wir Sie
- Kostenlose Erstabklärung
Kurz, unverbindlich, telefonisch oder online - Individuelle Einordnung
Gebäude, Ziele und mögliche Optionen - Weiteres Vorgehen nach Bedarf
Beratung, Planung oder Umsetzung – Sie entscheiden
Sie erhalten eine Rückmeldung innert 1 bis 2 Arbeitstage.
Diese Informationen dienen der Orientierung und ersetzen keine individuelle Beratung. Massgeblich sind die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die objektspezifische Situation.
Häufige Fragen (FAQ)
Die Abschaffung des Eigenmietwerts tritt per 01. Januar 2029 in Kraft.
Bis zum 31. Dezember 2028 gilt weiterhin das heutige Steuerrecht. Das bedeutet: Der Eigenmietwert wird weiterhin besteuert, und Unterhalts- sowie bestimmte Erneuerungskosten können steuerlich geltend gemacht werden.
Ja. Bis zum 31. Dezember 2028 können Unterhalts- und Erneuerungskosten für selbstgenutztes Wohneigentum weiterhin steuerlich geltend gemacht werden.
Welche Kosten konkret abzugsfähig sind, hängt von der individuellen Situation ab.
Nein. Es besteht keine Pflicht, jetzt Massnahmen umzusetzen.
Viele Eigentümerinnen und Eigentümer nutzen die aktuelle Phase jedoch, um ihre Situation zu prüfen, Optionen zu vergleichen und Investitionen gezielt zu planen.
Ja. Für Personen, die nach Inkrafttreten der Reform erstmals selbst genutztes Wohneigentum erwerben, ist ein sogenannter Ersterwerberabzug vorgesehen.
Damit können während maximal zehn Jahren Schuldzinsen steuerlich geltend gemacht werden – in abnehmendem Umfang. Ziel ist es, den Einstieg ins Wohneigentum zu erleichtern.
Die Finanzierung ist eine individuelle Entscheidung. Mit der Abschaffung des Eigenmietwerts verändern sich die steuerlichen Rahmenbedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit Hypotheken.
Deshalb lohnt es sich, Sanierungs- und Finanzierungsthemen frühzeitig und ganzheitlich zu betrachten. Wir zeigen auf, welche Auswirkungen Massnahmen auf Energieverbrauch, Betriebskosten und den Werterhalt Ihrer Immobilie haben. Je nach Situation kann es sinnvoll sein, zusätzlich den Finanz- oder Bankberater beizuziehen.
In beiden Kantonen bestehen Förderprogramme, insbesondere für erneuerbare Heizsysteme und energieeffiziente Massnahmen.
Ob Förderbeiträge möglich sind, hängt unter anderem von Gebäudeart, Systemwahl und Zeitpunkt ab. Wichtig: Fördergesuche müssen in der Regel vor Baubeginn eingereicht werden.
Unsere Erstabklärung ist unverbindlich und beratend.
Wir zeigen auf, was sinnvoll sein kann – und was nicht, abgestimmt auf Ihr Gebäude und Ihre Ziele. Ob daraus ein Projekt entsteht, entscheiden Sie.
In vielen Fällen ja – insbesondere, wenn die Systeme aufeinander abgestimmt sind.
Ob eine Kombination sinnvoll ist, klären wir auf Basis Ihres Gebäudes, Ihrer Nutzung und Ihres Energiebedarfs.
Wir verfügen mit Stefan Scherrer über einen Impulsberater und unterstützen Sie bei der Einordnung der Fördermöglichkeiten.
Die konkrete Abwicklung erfolgt in Abstimmung mit den zuständigen Stellen und Ihrer individuellen Situation.
Die Erstabklärung ist kostenlos und unverbindlich.
Sie dient dazu, Ihre Situation zu verstehen und mögliche nächste Schritte aufzuzeigen.
Wissenswertes rund um Ihr Gebäude: